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Neue Beitragssätze und Grenzwerte für Sozialversicherung und Altersvorsorge 2010!
(Stand: 8. Januar2010)
Rentenversicherung
- Beitragssatz: 19,9%
- Beitragsbemessungsgrenzen:
West: jährlich 66.000 €, monatlich 5.500 €
Ost: jährlich 55.800 €, monatlich 4.650 € - Höchstbeitrag: West: 1.094,50 € mtl., Ost: 925,35 € mtl.
- Mindestbeitrag: 79,60 € mtl.
- aktueller Rentenwert: West: 27,20 €, Ost: 24,13 €
gesetzliche Krankenversicherung (West und Ost)
- Beitragssatz: 14,0% + 0,9% Arbeitnehmersonderbeitrag
- Versicherungspflichtgrenze: jährlich 49.950 €
- Beitragsbemessungsgrenze: jährlich 45.000 €
Arbeitslosenversicherung
- Beitragssatz: 2,8% bis 30.6.2010, 3,0% ab 1.7.2010
- Beitragsbemessungsgrenze: West: jährlich 66.000 €, Ost: jährlich 55.800 €
Pflegeversicherung
- Beitragssatz: 1,95%; für kinderlose Versicherte: 2,20%
- Beitragsbemessungsgrenze: jährlich 45.000 €
betriebliche Altersversorgung
- steuerfreie Höchstbeiträge: 220 € mtl. (sozialabgabenfrei)
- ggf. zusätzlicher steuerfreier Beitrag möglich: 150 € mtl.
Riester (Beträge jährlich)
- Sockelbeitrag: 60 €
- Maximalförderbeitrag: 2.100 €
- Grundzulage: 154 €
- Kinderzulage (geb. bis 31.12.2007): 185 €
- Kinderzulage (geb. ab 1.1.2008): 300 €
Basisrente (Rüruprente)
- steuerlich berücksichtigungsfähiger jährlicher Maximalbeitrag:
nicht verheiratet: 20.000 €, verheiratet: 40.000 € - davon anrechenbare Vorsorgeaufwendungen: 70%
Für die Rictigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden, da selbst bei sorgfältiger Recherche Fehler nicht ausgeschlossen werden können.
Neue Beitragssätze und Grenzwerte für die Sozialversicherung 2009!
(19. Dezember 2008)
Beitragsbemessungsgrenzen
- Renten- und Arbeitslosenversicherung
alte Bundesländer: jährlich 64.800 €, monatlich 5.400 €
neue Bundesländer: jährlich 54.600 €, monatlich 4.550 € - Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (alte und neue Bundesländer)
jährlich 48.600 €, monatlich 4.050 €
Beitragssätze (alte und neue Bundesländer)
- gesetzliche Krankenversicherung 15,5 %
- private Krankenversicherung individuell
- Pflegepflichtversicherung 1,95 %
- Rentenversicherung 19,9 %
- Arbeitslosenversicherung 2,8 %
Aktueller Rentenwert
- alte Bundesländer 25,56 €
- neue Bundesländer 23,34 €
Hilfe für Patienten im Umgang mit Ärzten und Krankenkassen
(31. Januar 2007)
Die Sozialverbände und Verbraucherzentralen haben das Netzwerk "Unabhängige Patientenberatung Deutschland" mit bundesweit 22 Beratungsstellen eingerichtet, an die Sie sich wenden können, wenn Sie mit einer medizinischen Behandlung nicht zufrieden sind oder Ihre Krankenkasse Leistungen nicht bezahlt.
Die Beratung ist gebührenfrei. Wo sich die 22 Beratungsstellen befinden, erfahren Sie im Internet.
Nummer der Hotline: 01803-117723
www.unabhaengige-patientenberatung.de
So viel Altersvorsorge ist angemessen
(17. September 2006)
Kinder müssen für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern nicht ihre eigene private Altersversorgung opfern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. August 2006 entschieden (Az.: XII ZR 98/04).
Unterhaltspflichtigen muss genug Spielraum für eine angemessene eigene Altersvorsorge bleiben. Das gilt auch für Erspartes in Höhe von rund 100.000 Euro, unabhängig davon, auf welche Art das Vermögen angelegt ist. Grundsätzlich muss ein Unterhaltspflichtiger zwar auch sein Vermögen einsetzen, aber seinen eigenen Unterhalt muss er deswegen nicht gefährden. Laut BGH sind zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens als eigene Altersvorsorge zulässig - so genanntes Schonvermögen -, ehe Unterhaltspflichten für bedürftige Verwandte zu erfüllen sind. Auch die selbst genutzte Immobilie muss, soweit sie angemessen ist, nicht verwertet werden.
Bei einem Durchschnittsverdienst von 3.082 Euro brutto pro Monat betrachtet der BGH damit rund 154 Euro Monatsbeitrag für die eigene Altersvorsorge als angemessen. Das ist mehr als das Doppelte dessen, was heute üblich ist.
Quellen: Versicherungsmagazin, map-fax 1.9.06
Immobilien-Schenkung: Vertrag machen
(15. September 2006)
Wer seinen Kindern eine Immobilie schenken möchte, sollte sich mit einem Übernahmevertrag absichern. So können in einem solchen Vertrag z.B. auch Bedingungen an die Schenkung geknüpft werden.
Vor Vertragsabschluss sollte mit einem Notar geklärt werden, ob das beschenkte Kind bestimmte Pflichten übernehmen muss oder ob z.B. verhindert werden soll, dass es die Immobilie weiterverkauft. Zudem kann festgelegt werden, ob Eltern weiterhin ein Wohnrecht erhalten oder einen Nießbrauch eingeräumt bekommen. Ein Nießbrauch ermöglicht den Schenkern, das Objekt weiterhin voll zu nutzen oder es zu vermieten. Das ist insbesondere dann eine Option, wenn das Kind nicht plant, selbst in das Haus einzuziehen.
Eine Schenkung kann auch rückgängig gemacht werden. Das Recht auf Rückübertragung kann im Vertrag festgeschrieben werden. So kann z.B. die Immobilie von den Eltern zurück gefordert werden, wenn sich das Kind hoch verschuldet und die Zwangsversteigerung der Immobilie droht. Auch wenn das Kind vor den Eltern stirbt, kann die Immobilie wieder in das Eigentum der Eltern übergehen.
Quelle: Deutscher Herold / Finanztest (Ausgabe 9/2006)
In der Not die richtige Anlage auflösen
(13. Juli 2006)
Wer in einen finanziellen Engpass gerät, muss möglicherweise Teile des Ersparten antasten. Weil das Geld heute meist in Bankanlagen oder Versicherungen steckt, ist dabei überlegtes Handeln gefragt.
So ist es zum Beispiel nicht empfehlenswert, spontan die Altersrücklage zu kündigen. Bei Zahlungsschwierigkeiten sollten Verbraucher vielmehr versuchen, regelmäßige Sparbeiträge zu reduzieren. Am wichtigsten ist es aber, sich zunächst ein klares Bild über die eigene Anlagesituation zu machen. Vor allem die voraussichtliche Dauer, die es zu überbrücken gilt, spielt bei der Entscheidung eine Rolle. "Bei kurzfristigen Engpässen von bis zu einem Jahr macht es keinen Sinn, eine Kapitallebensversicherung in ihrer Spätphase zu kündigen", sagt Arno Gottschalk, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen. Nahe liegender sei es, zunächst auf "flüssige" Rücklagen zurückzugreifen - also auf Spar- und Tagesgeldkonten oder Wertpapiere.
Auch auf mehrere Jahre angelegte Produkte wie Festgeld sind nicht unantastbar. "In vielen Fällen ist keine Kündigung vorgesehen. Es lohnt sich aber, mit der Bank zu sprechen", sagt Arno Gottschalk. Bei einer vorzeitigen Auflösung müsse in der Regel nur ein so genannter Vorschusszins gezahlt werden. Er kann bis zu einem Viertel der Guthabenzinsen betragen. Den Anlagebetrag gibt es dafür aber komplett zurück.
Von der Aufnahme eines Kredits in Notsituationen raten Experten eher ab. "Mit geliehenem Geld Zahlungsschwierigkeiten zu überbrücken, kommt nur in Frage, wenn es innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden kann", sagt Tom Friess vom Vermögenszentrum München. Bevor ein Kredit aufgenommen wird, sollten daher stets andere Geldanlagen aufgelöst werden. "Schuldzinsen sind in der Regel höher als Habenzinsen." Der Verkauf von Wertpapieren wie Aktien oder Fonds ist einer Kreditaufname daher selbst dann vorzuziehen, wenn ein Verlustgeschäft droht.
Als Ausweg aus schlechten Zeiten erscheint häufig auch die Kündigung einer Lebensversicherung. Das ist zwar jederzeit möglich. "Es lohnt sich aber nur ganz selten", warnt Susanne Meunier, Versicherungsexpertin der Stiftung Warentest in Berlin. Gerade in den ersten Jahren zögen die Versicherungsgesellschaften anfallende Gebühren von den Beiträgen ab. Bei einer frühen Kündigung drohe daher ein schlechtes Geschäft. Ist die Lebensversicherung an eine Berufsunfähigkeitspolice gekoppelt, riskieren außerdem gerade ältere Arbeitnehmer einen wichtigen Schutz, fügt Arno Gottschalk hinzu.
Auf keinen Fall sollten Riester-Verträge zur Altersvorsorge gekündigt werden. Dann geht nicht nur die gesamte Förderung verloren. Auch Steuervorteile vergangener Jahre müssten dann zurück gezahlt werden, erläutert Meunier. Als verbraucherfreundlich erweisen sich in finanziellen Notsituationen dagegen Bausparverträge. Denn die monatlichen Sparraten können jederzeit verändert oder ganz ausgesetzt werden, erklärt Arno Gottschalk. "Die Zuteilung verschiebt sich dann einfach nach hinten." Anders als bei Lebensversicherungen drohen bei einer Beitragsreduzierung außerdem keine finanziellen Einbußen: Die Zinszahlungen zum Ende des Jahres bleiben erhalten.
Quelle: dpa
Pflege – ein Fall für die Kinder
(3. Juli 2006)
Wenn die Eltern zum Pflegefall werden, müssen die Kinder Unterhalt zahlen. Auch für Schwiegereltern. Gutverdiener müssen aber nicht jeden Zugriff des Sozialamts hinnehmen, Urteile stärken die Rechte der Angehörigen.
Der Nachwuchs ist dem Amt gegenüber auskunftspflichtig. Jana Laurentius, Anwältin für Familienrecht in Bonn, rät dringend zu wahrheitsgemäßen Angaben: "Wer gar nicht antwortet, für den setzt das Sozialamt die Unterhaltshöhe eigenmächtig fest. Wer falsche Zahlen liefert, kann wegen Betrugs angezeigt werden - und die Staatsanwälte sind in diesen Fällen rigoros." Über die Finanzämter ist eine bundesweite Recherche nach den Kapitaleinkünften des Kindes möglich. "Und wer sich der Zahlung des festgelegten Unterhalts entzieht, bei dem kann die Summe sofort vom Gehalt gepfändet werden", mahnt Laurentius.
Wer muss als Erstes zahlen, wenn Vater oder Mutter der Schlag trifft? Laut Gesetz sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren; zunächst kommen die Ehegatten, danach die Kinder. Konkrete Summen weisen die Gesetze nicht aus. Die Höhe, mit der der Nachwuchs herangezogen werden kann, ist zwar nicht willkürlich, schwankt aber im Einzelfall. Das richtet sich nicht zuletzt danach, ob Vater oder Mutter in einer wohlhabenden oder einer bankrotten Gemeinde leben. Denn es gibt keine bundesweit einheitlichen Sätze, finanzschwache Kommunen neigen dazu, die Regeln im Zweifelsfall zulasten der Unterhaltspflichtigen auszulegen - oder sie gar zu überdehnen.
Gegen übergebührlich gierige Ämter sprang im Juni vergangenen Jahres das Bundesverfassungsgericht den Angehörigen in einem wegweisenden Urteil bei: "Die Summe, die das unterhaltspflichtige Kind zu zahlen hat", heißt es da, hänge ab "von seinem Einkommen, Vermögen und sozialem Rang" (1 BvR 1508/96). Bedeutet: Wer nicht im Luxus schwelgt, braucht keine dauerhafte und spürbare Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen - die erwachsenen Kinder abkassieren bis hinunter zum Sozialhilfeniveau ist nicht.
Quelle: www.handelsblatt.de
Hausratversicherung greift auch bei vorübergehender Abwesenheit
(21. Oktober 2005)
Wer als Hauseigner oder -bewohner vorübergehend bei Angehörigen wohnt, behält dennoch den Schutz der Hausratversicherung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 10 U 1252/03), wie der Anwaltsuchservice meldet.
Quelle: Deutscher Herold
EU will Betriebsrentensystem reformieren
(21. Oktober 2005)
Die EU-Kommission will ermöglichen, dass Arbeitnehmer Betriebsrentenansprüche grundsätzlich bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können. Dies soll bei Stellenwechseln innerhalb eines EU-Landes ebenso gelten wie beim Umzug über EU-Binnengrenzen hinweg. EU-Sozialkommissar Vladimir Spidla, der die Pläne erarbeitet hat, bezeichnet dies als einen Beitrag zur Mobilität von Arbeitnehmern. Davon berichtet „Die Welt“ aktuell.
Für Millionen deutscher Arbeitnehmer mit Direktzusagen ihrer Betriebe sollen die neuen Regeln jedoch nicht gelten. Deutschland fürchtet, dass deutsche Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnten, falls sie Direktzusagen an ihre zur Konkurrenz wechselnden Mitarbeiter auszahlen müssten. Die EU-Kommission kündigte an, auf die deutschen Wünsche einzugehen, um eine Blockade ihrer Vorschläge im EU-Ministerrat zu verhindern.
Als Kompromiss soll ein Arbeitnehmer beim Verlassen einer Firma zwischen drei Optionen wählen können: die Beiträge in den Rentenplan des neuen Arbeitgebers übertragen, sich kleine Ansparsummen in bar auszahlen lassen oder die Ansprüche bei der alten Firma belassen und bei der neuen weitere aufbauen.
Quelle: Deutscher Herold
Was auf Angehörige im Pflegefall finanziell zukommt
Das Pflegefall-Risiko wird häufig unterschätzt. Reicht die gesetzliche Absicherung nicht aus (maximal 1.432 Euro pro Monat; in Härtefällen bis 1.918 Euro), geht es für die Betroffenen an die Rente und das Vermögen. Ein Heimplatz kostet monatlich aber häufig 2.500 Euro und mehr. Ist alles Vermögen aufgebraucht, springt die Sozialhilfe ein. Wenn möglich, holt sie sich das Geld von unterhaltspflichtigen Angehörigen wieder. Betroffen sind vor allem Familien der rund 500.000 Pflegebedürftigen in Heimen.
Als Ausweg nennt die Signal-Iduna den Abschluss einer Pflegetagegeld-Police. „900 Euro Tagegeld kosten einen 30-jährigen knapp sechs Euro im Monat“, so ein Unternehmenssprecher. In diesem Alter denkt jedoch kaum jemand an diese Versorgungslücke, weil sich Familien um andere existenzielle Dinge wie Job, Kinder und Wohnung kümmern müssen. Ins Bewusstsein rückt vielen das Problem mit Mitte 40, wenn die Eltern ins Rentenalter kommen.
Wer seinen Kindern den Rückgriff auf die Ersparnisse ersparen will, sollte sich ab 50 um eine geeignete Zusatzversicherung kümmern.
Geboten werden entweder Pflegetagegeld- oder Pflegekosten-Tarife.
- Tagegeld: Die Höhe hängt von der Pflegestufe ab; die tatsächlichen Pflegekosten spielen keine Rolle. Die Police empfiehlt sich für Versicherte, die später wahrscheinlich von Angehörigen zu Hause versorgt werden und die im Pflegefall frei über das Geld verfügen wollen. Solche Extras erhält der Versicherte mit dem Kostentarif nicht.
- Pflegekosten: Der Versicherer beteiligt sich bis zu einer festgelegten Obergrenze nur an den reinen Pflegekosten. Und zwar an den Restkosten, die nach den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung übrig bleiben. Der Kunde muss sie durch Belege nachweisen.
Finanztest hat in der September-Ausgabe festgestellt, dass manche Versicherer Neukunden nur bis zum Alter von 55 Jahren annehmen. Für die meisten Menschen sei die TagegeldPolice die bessere Wahl. Grund: Man könne selbst entscheiden, wofür das Geld ausgegeben wird. Genannt werden auch besonders geeignete Angebote, darunter von Barmenia, Debeka, DEVK, Münchener Verein, Signal-Iduna und VGH. Für rund 70 Euro Pflegetagegeld müssten Männer (45) bei günstigen Anbietern rund 45 Euro Monatsbeitrag zahlen (Frauen: 65 Euro). Mit den von der Stiftung Warentest empfohlenen Summen können rund 2.100 Euro Bedarf pro Monat abgedeckt werden. Dies scheint nach heutigen Maßstäben ausreichend und sinnvoll.
Das Wirtschaftsmagazin Capital rät in Heft 14/05, Vorsorge für den Pflegefall nicht auf die lange Bank zu schieben. Wer dies tue, dem schmelze das Vermögen im Ernstfall ganz schnell weg. Das Sozialamt springe aber erst ein, wenn das Vermögen bis auf 2.600 Euro aufgezehrt sei. Der Ehepartner würde in Regress genommen und gezwungen, rund drei Siebtel des Nettoeinkommens für den Pflegebedürftigen aufzuwenden - soweit ihm selbst noch 1.100 Euro pro Monat zum Leben bliebe. Bei einer durchschnittlich verbleibenden Lebenserwartung Schwerstpflegebedürftiger von rund sechs Jahren kommen auf die Familie Kosten von rund 140.000 Euro zu. Fast 40 Prozent aller stationär Pflegebedürftigen werden durch ihren Pflegefall sogar zu Sozialhilfe-Empfängern.
Die Unterhaltspflicht lasse sich durch eigene Altersvorsorge des gesunden Partners senken. Arbeitnehmer können im Normalfall fünf Prozent des Bruttogehalts anlegen, sofern kein Eigenheim und sonstiges nennenswertes Vermögen vorhanden ist. Unterm Strich könne die Vorsorge so bemessen sein, dass die Ansprüche samt zu erwartender Rente etwa 75 Prozent des im Leben erzielten Durchschnitts-Bruttoeinkommens sicherstellen.
Das Pflegefallrisiko wachse ab 75 exorbitant an. Dies werde inzwischen auch von der „Kinder-Generation“ als Bedrohung empfunden, die inzwischen stärker für die Eltern eine Pflegerente nachfragen.
Wem gehört das Sparbuch, das für Kinder oder Enkel angelegt worden ist?
Kindersparbuch bleibt im Vermögen des edlen Spenders, so lange er es nicht herausgibt
Zwei Enkelkinder verklagten ihren Großvater auf Zahlung von je 25.000 Euro. Der Großvater hatte Jahre zuvor Sparkonten auf die Namen seiner Enkel eröffnet. Die Eltern der Kinder gestatteten dem Mann in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreter der Kinder, über die Guthaben frei zu verfügen. Das tat er auch später, indem er die Konten wieder auflöste.
Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof, wo man Verständnis für den Großvater zeigte: Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, behält das Sparbuch aber für sich, dann bleibt es Bestandteil seines Vermögens bis zu seinem Tode. Denn aus dem Umstand, dass er das Sparbuch nicht aus der Hand gegeben hat, lässt sich erkennen, dass er sein Verfügungsrecht bis zum Schluss behalten wollte. (BGH, Urteil v. 18. 1. 2005, Az. X ZR 664/02)
Aber: So ein Sparbuch fällt nicht in den Nachlass des Spenders. Das hatte der Bundesgerichtshof in einer anderen Sache entschieden. Hier hatte ein Vater ein Sparbuch auf den Namen seines Sohnes angelegt und zu Hause im Safe aufbewahrt. Als der Vater starb, stellte sich die Mutter auf den Standpunkt, das Guthaben auf dem Sparbuch gehöre zum Nachlass. Somit stehe ihr ein Anteil daran in Höhe ihres Erbanteil zu. Mit dieser Ansicht hatte sie letztinstanzlich keinen Erfolg. Denn nach dem erkennbaren Willen des Mannes sollte nur der Sohn von dem Ersparten profitieren. (BGH, Urteil v. 25. 4. 2005, Az. II ZR 103/03)

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